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Der ultimative Guide für DeFi und Steuern in Deutschland – Ausgabe 2022

  • tiagovidal66
  • Jan 19, 2022
  • 6 min read

Updated: Jun 19, 2022

Decentralized Finance (DeFi) ist derzeit ein Megatrend in der Blockchain-Welt. Dezentralisierte Finanzen ist ein Überbegriff und bezeichnet Finanzdienstleistungen ohne die Nutzung von zentralen Instanzen, wie z.B. einem Kreditinstitut. Im Kern steht die Möglichkeit, mit Hilfe von dezentralen Anwendungen ohne Mittler (wie eine Bank) Kredite bzw. Liquidität zu gewähren.


Mittlerweile hat sich im Bereich von DeFi ein sehr großes Ökosystem entwickelt, in dem auf verschiedene Weisen Erträge erzielt werden können.


Die steuerliche Behandlung von Anwendungen im Bereich DeFi steckt allerdings noch in den Kinderschuhen. Auch die Finanzverwaltung hat zu DeFi bislang nur rudimentär Stellung bezogen.


Nachfolgend sollen die wichtigsten Anwendungsszenarien im Bereich DeFi und deren steuerlichen Folgen aufgezeigt werden.


Ist der Tausch von Token (Token Swapping) auf dezentralen Exchanges wie Uniswap oder Pancakeswap steuerpflichtig?


Das Token Swapping auf dezentralen Exchanges unterliegt den gleichen Regeln wie auf zentralen Exchanges.


Erfolgt die Veräußerung der Kryptowährungen innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung und ist die Freigrenze von 600 Euro im Kalenderjahr überschritten, ist der Gewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig. Die Gewinne sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.


Können Transaktionsgebühren auf dezentralen Exchanges steuerlich abgezogen werden?


Ja. Transaktionsgebühren können steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt sowohl für die Gebühren für den Einsatz der Kryptowährungen als auch für die Transaktion selbst (Gasgebühr).


Führt das „Wrapping“ von Kryptowährungen zu einer Steuerpflicht?


Das „Wrapping“ ist eine technische Maßnahme, um einen Kryptowährung auf einer anderen Blockchain nutzen zu können.


Ein Beispiel dafür ist z.B. Bitcoin und WBTC. WBTC ist ein ERC-20 Token, der BTC auf der Ethereum Blockchain abbildet. Die hingegebenen Bitcoins gehen durch das „Wrapping“ nicht unter, sondern werden verwahrt.


Die steuerliche Behandlung des „Wrapping“ ist bislang ungeklärt. Es spricht einiges dafür, dass es sich beim „Wrapping“ von z.B. BTC in WBTC um einen potentiell steuerpflichtigen Vorgang nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handeln könnte. Denn es handelt sich grundsätzlich um zwei verschiedene Token bei BTC und WBTC.


Im Ergebnis dürfte das „Wrapping“ von Kryptowährungen zu einem steuerpflichtigen Vorgang führen, wenn der Tausch innerhalb der Haltefrist von einem Jahr erfolgt. Daher sollte dieser Vorgang stets gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden.


Verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre durch Staking oder Lending?


Dies ist derzeit umstritten. Zur Erinnerung: die Verlängerung der Haltefrist ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG geregelt. Diese Vorschrift besagt:

"Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre."


Im Juni 2021 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Anwendung der Haltefristverlängerung bei Staking und Lending in dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen bejaht. Dies hat zur Konsequenz, dass eine steuerfreie Veräußerung der zum Staking/ Lending genutzten Kryptowährung erst nach Ablauf von 10 Jahren nach Anschaffung der Kryptowährung möglich ist.


Das finale BMF-Schreiben ist noch nicht erschienen. In der Beratungspraxis festzustellen ist aber, dass die Finanzämter durchgehend die Anwendung der 10 Jahres Frist beim Staking und Lending unterstellen.

Kommt es auch zu einer Verlängerung der Haltefrist von einem Jahr auf 10 Jahre, wenn das Staking / Lending erstmals nach einem Jahr seit der Anschaffung begonnen wird?

Auch dies ist bislang abschließend nicht entschieden. Allerdings ist eine Besteuerung nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG möglich. Denn danach verlängert sich die Spekulationsfrist, wenn es zu einer Nutzung eines Wirtschaftsgutes "zumindest" in einem Jahr seit der Anschaffung kommt.


Mithin ist davon auszugehen, dass auch diese Vorgänge nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerpflichtig sind.

Wie wird das Liquidity Mining besteuert?


Liquidity Mining ist die Bereitstellung von Liquidität in Form von Kryptowährungen für dezentrale Börsen. Hintergrund ist, dass die dezentrale Krypto-Börse versucht, möglichst liquide zu sein. Im Gegenzug erhalten Anleger, die Ihr Kapital auf die dezentrale Krypto-Börse bringen eine Gegenleistung in Form von anteiligen Gebühren.


Die Nutzer bringen konkret als Liquidität zwei Kryptowährungen ein (Handelspaar). Die meisten dezentralen Exchanges verlangen, dass das Handelspaar im Verhältnis von 1 zu 1 in den Liquiditätspool eingebracht wird. Der Abzug der Kryptowährungen (Remove) ist jederzeit möglich.


Beim Liquidity Mining sind somit drei Vorgänge zu beachten, die zu einer Steuerpflicht nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG führen können:


1. Bereitstellung des Handelspaars Die Einzahlung der Kryptowährungen auf die Webseite als Vorbereitung für das Liquidity Mining selbst dürfte noch keinen steuerbaren Vorgang darstellen, da es nur ein "Verschieben" der Kryptowährungen ist. Mithin liegt noch kein steuerbares Tauschgeschäft vor.


2. Swap Anders dürfte die eigentliche Bereitstellung der Kryptowährungen in den Liquiditätspool zu beurteilen sein. Es ist wohl davon auszugehen, dass der Swap in den Liquiditätspool einen steuerbaren Vorgang nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG darstellt, wenn die Haltefrist von einem Jahr für die betreffende Kryptowährung zum Zeitpunkt des Tausches noch nicht abgelaufen ist.


3. Remove als zweiter steuerbarer Tauschvorgang? Spiegelbildlich zum Einstieg in den Liquidity Pool dürfte wohl auch der Remove nach § 23 EStG steuerpflichtig sein, wenn die steuerliche Haltefrist von einem Jahr nicht abgelaufen ist. Die Höhe des Veräußerungsgewinns richtet sich dann nach der Kursentwicklung. Mithin kann es hier einen zweiten Veräußerungsvorgang nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG geben. Die Frist von einem Jahr beginnt nach dem Remove für die erhaltene Kryptowährung erneut von vorne an zu laufen.

In jedem Fall sollten diese Vorgänge sehr gut dokumentiert werden, um den Sachverhalt gegenüber der Finanzverwaltung später in der Steuererklärung darstellen zu können.

Wie sind Erträge aus dem Yield Farming zu versteuern?


Der Zufluss von Erträgen aus dem Yield Farming dürfte vergleichbar von Staking Rewards als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG anzusehen sein.


Ist die Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr überschritten (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG), sind die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.


Zum Teil wird in der Literatur vertreten, dass Ausschüttungen aus dem Liquiditätspool vergleichbar Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG sind. In diesem Fall wären auf diese Einkünfte nach Abzug eines pauschalen Werbungskostenbetrags in Höhe von 801 Euro (Ledige) und 1.602 Euro (Verheiratete) der Abgeltungssteuersatz von 25 % anzuwenden.

Gilt die Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre auch für Yield Farming und Liquidity Mining?


Ja, davon ist derzeit auszugehen.

Hintergrund ist eine „Kleinen Anfrage“ der FDP im August 2021 (https://dserver.bundestag.de/btd/19/319/1931924.pdf). In der Antwort auf die „Kleine Anfrage“ bejaht die Bundesregierung im Grunde die Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre bei Yield Farming und Liquidity Mining.


Konkret stellte die Bundesregierung fest:

"Beim sogenannten Yield Farming versuchen Halter virtueller Währungen durch Investments in dezentralisierte Finanzmärkte, Einkünfte zu erzielen, indem sie beispielsweise für dezentrale Börsen gegen Vergütung Liquidität in Form virtueller Währung bereitstellen (Liquidity Mining).

Abhängig von der konkreten Ausgestaltung etwa eines genutzten Smart Contracts liegt in diesen Fällen nach Einschätzung der Bundesregierung eine Nutzung der eingesetzten virtuellen Währung zur Einkünfte Erzielung nahe."

Bis zum Ergehen des finalen BMF-Schreibens ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung auch in diesen Sachverhalten die Erweiterung der Haltefrist von einem Jahr auf 10 Jahre unterstellt.

Was ist zu tun, wenn mit Kryptowährungen Erträge erzielt wurden, die Verkäufe außerhalb der Haltefrist von einem Jahr gegenüber dem Finanzamt bislang aber nicht gemeldet wurden?


Anleger, die in der Vergangenheit aufgrund einer "abweichenden" eigenen Auffassung entsprechende Veräußerungsgewinne steuerfrei behandelt und gegenüber der Finanzverwaltung nicht angegeben haben, sollten ggf. zusammen mit einem Steueranwalt prüfen, ob eine Berichtigung der Angaben im Einzelfall erforderlich ist.


Wurden entsprechende Angaben zu Spekulationsgewinnen in diesen Fällen nämlich unterlassen und sollte die Finanzverwaltung einer fiskalischen Auffassung folgend die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre annehmen, könnte dies den Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.


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Haftungsausschluss: Alle oben bereitgestellten Informationen dienen nur zu Informationszwecken und sollten nicht als professionelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung angesehen werden. Sie sollten Ihre eigene Recherche durchführen oder sich bei der Anlage an einen professionellen Finanzberater wenden.

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