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Besteuerung von Non Fungible Token (NFT)

Von: Rechtsanwalt Martin Figatowski (L.L.M. Taxation)


1. Wie ist die Besteuerung von Non Fungible Token geregelt?

Die Besteuerung von NFTs ist bislang völlig ungeregelt. Weder der Gesetzgeber noch die Finanzverwaltung in ihrem jüngst erschienen BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragssteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und anderen Token verhalten sich zur steuerlichen Behandlung von NFTs. Schließlich gab es auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bislang keine Entscheidungen zu NFTs und Steuern.

2. Wie werden Tauschgeschäfte mit NFT im Privatvermögen besteuert?


Aufgrund der technischen Vergleichbarkeit von NFTs zu Kryptowährungen (z.B. ERC721/ERC1155 zu ERC20) spricht Vieles auch für eine steuerrechtlich vergleichbare Behandlung. Das bedeutet, dass die entgeltliche Anschaffung und die spätere Veräußerung innerhalb der Frist von einem Jahr nach §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar ist. Hinzu kommen muss, dass die Freigrenze von € 600,- pro Jahr überschritten wurde. Entsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von NFT steuerfrei, wenn zwischen der Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt.

3. Können Verluste aus der Veräußerung von NFTs mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen verrechnet werden?


Die vergleichbare steuerrechtliche Behandlung von NFTs führt dazu, dass Veräußerungsverluste mit NFTs mit Veräußerungsgewinnen, z.B. aus Kryptowährungen, im Laufe eines Jahres verrechnet werden können. Alternativ ist ein Verlustrücktrag in das vergangene Kalenderjahr oder ein Verlustvortrag in die nachfolgenden Kalenderjahre zulässig.


4. Wie sind Erträge aus NFTs zu besteuern?


Erträge aus NFTs dürften vergleichbar mit Erträgen aus Kryptowährungen von § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden. Dies bedeutet, dass Erträge aus NFTs im Zuflusszeitpunkt mit ihrem Zuflusswert steuerlich erfasst und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen.


5. Wie werden NFT-Airdrops behandelt?


Beim Zufluss von NFT-Airdrops ist zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Airdrops zu unterscheiden.


Unentgeltliche bzw. leistungslose Airdrops werden beim Zufluss nicht nach § 22 Nr. 3 EStG besteuert. In diesen Fällen kommt allerdings eine Besteuerung nach § 7 ErbStG in Betracht, sofern der Freibetrag von € 20.000 überschritten ist.


Ist dagegen von einem entgeltlichen Airdrop auszugehen (z.B. bei der Entfaltung von Marketingaktivitäten als Voraussetzung für den Bezug des Airdrops), ist in dieser Konstellation eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG einschlägig. Dies bedeutet konkret, dass der NFT-Airdrop im Zuflusszeitpunkt zu seinem Zuflusswert steuerlich anzusetzen ist. Als Zuflusswert könnte beispielsweise der Floor-Preis in Betracht kommen.


6. Führt die Erzielung von Erträgen mit NFT zur Verlängerung der Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG?


Erträge mit einem NFT können z.B. durch die „Vermietung“ eines virtuellen Grundstückes erzielt werden. Ob dies dazu führt, dass sich die steuerliche Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre für das NFT verlängert, ist ungeklärt.


Es spricht allerdings viel dafür, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG mangels Missbrauches einschränkend auszulegen ist. Dies hätte in der Konsequenz zur Folge, dass sich die Haltefrist nicht auf zehn Jahre verlängert, wenn z.B. „Vermietungseinkünfte“ aus einem virtuellen Grundstück erzielt werden.


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*Alle Erkenntnisse sind vom führenden deutschen Krypto-Steuerexperten, Martin Figatowski.


Haftungsausschluss: Alle oben bereitgestellten Informationen dienen nur zu Informationszwecken und sollten nicht als professionelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung angesehen werden. Sie sollten Ihre eigene Recherche durchführen oder sich bei der Anlage an einen professionellen Finanzberater wenden.

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